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Satzung

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Förderverein Trampolinturnen Grasdorf

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 10.10.2014 gegründete Verein führt den Namen Förderverein Trampolinturnen Grasdorf (Kurzform: FTG) und hat seinen Sitz in Laatzen.

(2) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

(3) Das jeweilige Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Der Förderverein Trampolinturnen Grasdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die materielle und ideelle Unterstützung des Trampolinsports im VfL Grasdorf. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Erhebung von Beiträgen
  2. die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen und Veranstaltungen sowie durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
  3. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art

(3) Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Trampolinsparte des VfL Grasdorf e. V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Förderverein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt. Vorrangig sollen mit Mitteln des Fördervereins die Jugendarbeit und der Leistungssport gefördert werden.

(4) Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Er ist in politischer, religiöser und weltanschaulicher Hinsicht neutral.

§3 Mittelverwendung

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der Vorstand und die Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf Beschluss des Vorstandes können an Personen, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind, nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Auslagen erstattet werden.

(3) Für die Mittelverwendung bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks gilt § 8 Abs. 2.

 §4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a)   mit dem Tod des Mitglieds
b)   durch freiwilligen Austritt
c)   durch Streichung aus der Mitgliederliste
d)   durch Ausschluss aus dem Verein
e)   bei juristischen Personen durch deren Auflösung

zu b):   Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an ein Vorstandsmitglied bekannt zu geben. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist zulässig.
zu c):    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
zu d):   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Einzelheiten regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

 §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Vertretung durch ein anderes Mitglied oder einen Dritten ist unzulässig.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist jederzeit berechtigt, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(3) Die Mitglieder haben den Vorstand jederzeit in schriftlicher Form über ihre gültige Wohnanschrift zu informieren. Anderenfalls können sie sich nicht darauf berufen, nicht ordnungsgemäß in den Angelegenheiten des Vereins unterrichtet worden zu sein. Die Kommunika-tion über elektronische Medien ist zulässig.

 §6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

(2) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 10 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.

(2) Die schriftliche Einladung zu allen Mitgliederversammlungen hat unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung per elektronischer Post.

(3) Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt in allen grundsätzlichen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses, der durch zwei jeweils für 2 Jahre zu wählende Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören sollen, vorher zu prüfen ist.
b) Erteilung der Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit erforderlich
d) Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
e) Aussprache und Beschlussfassung über Anträge
f) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der auf JA oder NEIN lautenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Versammlung.

(6) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Fördervereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder. Für einen Auflösungsbeschluss müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Der Antrag auf Auflösung des Vereins gilt als abgelehnt, sofern mindestens sieben der anwesenden Mitglieder gegen einen entsprechenden Antrag stimmen. Sind bei dieser Versammlung weniger als zwei Drittel aller Mitglieder anwesend, so darf eine neue Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der nunmehr Erschienenen beschließen, sofern bei der Einberufung auf diese Folge hingewiesen ist.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf, mindestens jedoch aus drei Mitgliedern:

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl aus. Sie können zwei Funktionen ausüben. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder während der Amtszeit unter drei, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf JA oder NEIN lautenden Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(5) Der Förderverein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

§9 Vereinsvermögen

(1) Der Vorstand hat durch ordnungsgemäße Aufbewahrung der vertragsüblichen Belege den Nachweis zu ermöglichen, dass die Geschäftsführung mit dem satzungsgemäßen Zweck übereinstimmt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den VfL Grasdorf e. V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der Trampolinabteilung. Sollte der VfL Grasdorf e. V. zum Zeitpunkt der nach gesetzlichen Vorschriften zulässigen Vermögensauskehrung aufgelöst sein, keine steuerbegünstigten Zwecke mehr verfolgen oder keine Trampolinabteilung mehr besitzen, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Laatzen zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sportes in der Stadt Laatzen.

§10 Sonstiges

(1) Soweit die Satzung keine Regelungen getroffen hat, sind die Vorschriften über das Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

§11 Gültigkeit der Satzung

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 10.10.2014 von der Gründungsversammlung des Fördervereins Trampolinturnen Grasdorf beschlossen worden.

(Unterschriften der Gründungsmitglieder in der Urschrift und können beim Vorstand eingesehen werden)